Der Herbst ist für viele Familien die Zeit, in der die Unterlagen der Pflegekasse wieder auf den Tisch kommen. Ein guter Moment: Einige Leistungen gelten je Kalenderjahr, und was bis Silvester nicht abgerufen ist, lässt sich nicht immer übertragen. Gleichzeitig steht die Pflegereform 2027 an, der Bundestag berät den Gesetzentwurf am 5. November zum ersten Mal. Wer jetzt einen kurzen Leistungs-Check macht, verschenkt kein Geld und geht gut vorbereitet ins neue Jahr.

Sechs Leistungen, die Sie bis Dezember prüfen sollten

1. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: der gemeinsame Jahresbetrag

Seit Juli 2025 gibt es für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro, ab Pflegegrad 2. Sie können ihn frei aufteilen: für eine Vertretung zu Hause, wenn Sie als pflegende Angehörige selbst krank sind oder eine Auszeit brauchen, oder für einige Wochen Kurzzeitpflege in einer Einrichtung. Wichtig zum Jahresende: Der Betrag gilt für das Kalenderjahr. Was am 31. Dezember nicht genutzt ist, verfällt.

Verhinderungspflege lässt sich auch stundenweise nutzen, zum Beispiel für einen freien Nachmittag in der Woche. Dauert die Vertretung weniger als acht Stunden am Tag, wird das Pflegegeld nicht gekürzt. Nach dem Entwurf der Pflegereform soll es die Verhinderungspflege ab 2027 nicht mehr als eigene Leistung geben. Ein Grund mehr, sie 2026 noch zu nutzen. Wie sie genau funktioniert, lesen Sie in unserem Ratgeber Verhinderungspflege erklärt.

2. Entlastungsbetrag: 131 Euro im Monat

Ab Pflegegrad 1 stehen monatlich 131 Euro für Hilfen im Alltag zur Verfügung: hauswirtschaftliche Unterstützung, stundenweise Betreuung, Begleitung zum Einkauf oder zum Arzt. Heute lässt sich der Betrag auch für Eigenanteile in der Tagespflege einsetzen. Das Geld wird nicht ausgezahlt. Die Pflegekasse erstattet anerkannte Angebote, oder der Anbieter rechnet direkt mit ihr ab. Nicht selten sammelt sich der Betrag über Monate an, weil niemand ihn abruft.

Nach geltendem Recht ließen sich Reste aus 2026 noch bis zum 30. Juni 2027 verbrauchen. Der Entwurf der Pflegereform enthält dafür aber keine Übergangsregel. Pflegekassen wie die Techniker Krankenkasse gehen deshalb davon aus, dass das Guthaben aus 2026 am 31. Dezember 2026 verfällt, wenn die Reform wie geplant am 1. Januar in Kraft tritt. Endgültig klar ist das erst mit dem Beschluss. Planen Sie deshalb so, dass Sie Ihr Guthaben bis Ende Dezember für Hilfen nutzen, und fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach, wie viel noch offen ist.

Hauswirtschaftskraft im weinroten Polo packt mit einer älteren Dame in deren Küche Einkäufe aus, auf der Arbeitsplatte Äpfel, Brot und ein Kürbis (KI-generiertes Bild)
Hilfe im Haushalt lässt sich mit Pflegegrad über den Entlastungsbetrag finanzieren. (KI-generiertes Symbolbild)

3. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 Euro im Monat

Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen: Für solche Hilfsmittel zahlt die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat, ab Pflegegrad 1 und wenn zu Hause gepflegt wird. Der Betrag lässt sich nicht ansparen. Wer ihn noch nicht nutzt, kann für November und Dezember noch einen Antrag stellen. Viele Sanitätshäuser und Apotheken rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Nach dem Reformentwurf sollen diese Hilfsmittel ab 2027 keine eigene Leistung mehr sein, sondern aus dem dann höheren Pflegegeld bezahlt werden.

4. Wohnumfeld verbessern: bis 4.180 Euro je Maßnahme

Ein Haltegriff an der Dusche, ein zweiter Handlauf an der Treppe, eine bodengleiche Dusche: Für Umbauten, die die Pflege zu Hause erleichtern, gibt es bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Gerade vor dem Winter, wenn Dunkelheit und nasse Wege das Sturzrisiko erhöhen, lohnt ein Rundgang durch die Wohnung. Stellen Sie den Antrag, bevor die Arbeiten beginnen. Hier besteht keine Eile wegen der Reform: Der Zuschuss soll nach dem Entwurf unverändert bleiben.

5. Pflegekurse und Beratungsbesuche

Pflegekurse für Angehörige sind kostenlos. Sie zeigen zum Beispiel, wie Sie rückenschonend helfen und was bei Bettlägerigkeit wichtig ist. Ein Kurs findet direkt bei uns statt: Die Volkshochschule Öhringen veranstaltet am Freitag, 13. November, von 17:00 bis 20:30 Uhr und am Samstag, 14. November, von 9:00 bis 12:30 Uhr den Intensivkurs „Häusliche Krankenpflege“ in der Münzstraße 91. Durchgeführt wird er von unserem ambulanten Pflegedienst Seniorenheimat Ambulant, die Gebühr übernimmt die AOK. Der Kurs ist bereits ausgebucht. Bei der VHS Öhringen können Sie sich auf die Warteliste setzen lassen, Telefon 07941 68-4250.

Wer nur Pflegegeld bezieht, muss außerdem jedes Kalenderhalbjahr einen Beratungsbesuch nachweisen, ab Pflegegrad 2. Für Juli bis Dezember 2026 muss der Nachweis also bis zum 31. Dezember vorliegen. Fehlt er, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen. Bei Pflegegrad 4 und 5 ist zusätzlich ein Besuch im Vierteljahr möglich, aber freiwillig. Wir führen diese Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI auch bei Ihnen zu Hause durch.

6. Pflegegrad prüfen: Hat sich der Bedarf verändert?

Ein Sturz, ein Krankenhausaufenthalt, zunehmende Vergesslichkeit: Wenn Ihr Angehöriger heute deutlich mehr Hilfe braucht als bei der letzten Begutachtung, kann ein Antrag auf einen höheren Pflegegrad sinnvoll sein. Für den Anfang genügt ein Anruf bei der Pflegekasse. In diesem Jahr kann sich der Antrag doppelt lohnen: Nach dem Reformentwurf sollen ab 2027 für die Pflegegrade 1 bis 3 höhere Punkteschwellen gelten, und maßgeblich ist das Recht am Tag der Antragstellung. Wie der Antrag abläuft, erklären wir im Ratgeber Pflegegrad beantragen.

Belege, Fristen und Erstattung: So geht nichts verloren

  • Entscheidend ist, wann eine Leistung erbracht wurde, nicht wann die Rechnung kommt. Eine Vertretung im Dezember zählt zum Jahresbetrag 2026, auch wenn die Rechnung erst im Januar eintrifft.
  • Belege für Verhinderungspflege aus dem Jahr 2025 müssen bis zum 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse sein. Danach erstattet die Kasse sie nicht mehr.
  • Reichen Sie auch die Belege aus 2026 zügig ein. Nach heutigem Recht hätten Sie dafür bis Ende 2027 Zeit, der Reformentwurf regelt diese Frist aber nicht ausdrücklich weiter.
  • Bei einer Vertretung durch Verwandte oder Nachbarn notieren Sie Tage, Stunden und Fahrtkosten. Die Pflegekasse hat dafür ein eigenes Formular.
  • Viele Anbieter rechnen den Entlastungsbetrag direkt mit der Pflegekasse ab. Dafür unterschreiben Sie einmal eine Abtretungserklärung.
  • Bitten Sie Ihre Pflegekasse um eine Übersicht, welche Beträge für 2026 schon verbraucht sind.

Was die Pflegereform 2027 ändern soll

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Der Bundestag berät ihn am 5. November in erster Lesung, der Bundesrat befasst sich voraussichtlich am 20. November damit. Geplant ist, dass das Gesetz im Dezember verabschiedet wird und am 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Beschlossen ist bisher nichts, und im Verfahren kann sich noch einiges ändern.

Nach dem Gesetzentwurf sind für die Pflege zu Hause unter anderem diese Änderungen geplant:

  • Der Entlastungsbetrag soll durch ein „Sozialraumbudget“ von 175 Euro im Monat ersetzt werden. Es soll erst ab Pflegegrad 2 gelten, sich nicht mehr ansparen lassen und nur noch für anerkannte Hilfen im Alltag nutzbar sein, nicht mehr für Eigenanteile in der Tagespflege. Bei Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag zu Hause ganz entfallen.
  • Die Verhinderungspflege und der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro sollen wegfallen. Vorgesehen ist ein „Überbrückungsbudget“ von bis zu 2.285 Euro im Jahr, aus dem auch die Kurzzeitpflege bezahlt werden soll.
  • Die Tagespflege soll weiterhin zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistung genutzt werden können, ohne Anrechnung.
  • Pflegegeld und Pflegesachleistung sollen steigen. Aus dem höheren Pflegegeld sollen dann auch die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bezahlt werden.
  • Für neue Anträge sollen bei den Pflegegraden 1 bis 3 höhere Punkteschwellen gelten. Wer schon einen Pflegegrad hat, behält ihn.

Was heißt das für Ihre Entscheidungen im Dezember? Nutzen Sie, was Ihnen 2026 zusteht: den Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, den Entlastungsbetrag und die Pflegehilfsmittel. Stellen Sie einen nötigen Antrag auf einen höheren Pflegegrad noch in diesem Jahr. Treffen Sie aber keine großen Entscheidungen allein wegen der Reform, solange sie nicht beschlossen ist. Im Januar erklären wir an dieser Stelle ausführlich, was ab 2027 tatsächlich gilt.

Ihr Jahres-Check mit uns in Öhringen

Fristen, Beträge und Formulare neben Beruf und Familie im Blick zu behalten, ist oft kaum zu schaffen. Wir helfen Ihnen dabei:

  • Pflegeberatung: Wir gehen mit Ihnen durch, welche Leistungen für 2026 noch offen sind und wie Sie sie sinnvoll einsetzen, am Telefon, bei uns oder bei Ihnen zu Hause.
  • Hauswirtschaft und Betreuung: Unsere hauswirtschaftlichen Hilfen und die stundenweise Betreuung lassen sich mit Pflegegrad über den Entlastungsbetrag finanzieren.
  • Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI: für alle, die Pflegegeld beziehen.
  • Anträge und Hilfsmittel: Wir unterstützen Sie bei Anträgen an die Pflegekasse, bei der Begutachtung und bei der Beschaffung von Hilfsmitteln.
  • Tagespflege: Sie hat ein eigenes Budget und schmälert den Jahresbetrag nicht. Unsere Tagespflege ist montags bis freitags von 8:00 bis 16:30 Uhr geöffnet, samstags nach Vereinbarung.
Pflegeberaterin im weinroten Polo erklärt einer Tochter am Esstisch Unterlagen in einem Ordner, im Hintergrund sitzt der Vater im Sessel (KI-generiertes Bild)
Ein Leistungs-Check zeigt, was für 2026 noch offen ist und was 2027 kommt. (KI-generiertes Symbolbild)

Neutrale, kostenlose Beratung bietet außerdem der Pflegestützpunkt Hohenlohekreis, in Öhringen in der Poststraße 60: dienstags und mittwochs von 9 bis 12 Uhr, nur mit Termin, Telefon 07940 18-1799.

Häufige Fragen

Verfällt der Entlastungsbetrag am 31. Dezember?

Nach geltendem Recht nicht: Reste aus 2026 wären bis zum 30. Juni 2027 nutzbar. Der Entwurf der Pflegereform enthält dafür aber keine Übergangsregel, und mehrere Pflegekassen rechnen damit, dass das Guthaben Ende 2026 verfällt. Nutzen Sie es deshalb möglichst bis Ende Dezember.

Kann ich eine Vertretung aus dem Dezember noch im Januar abrechnen?

Ja. Maßgeblich ist das Datum der Leistung, nicht das der Rechnung. Reichen Sie die Belege trotzdem zügig ein, weil der Reformentwurf die bisherige Frist für Belege aus 2026 nicht ausdrücklich regelt.

Lohnt sich jetzt noch ein Antrag auf einen höheren Pflegegrad?

Wenn sich der Unterstützungsbedarf deutlich verändert hat, ja. Nach dem Reformentwurf zählt das Recht am Tag der Antragstellung. Ein Antrag, der noch 2026 gestellt wird, würde also nach den heutigen Punkteschwellen begutachtet.

Wo erfahre ich, wie viel noch übrig ist?

Bei Ihrer Pflegekasse. Auf Anfrage erhalten Sie eine Übersicht über die bereits genutzten Leistungen. Gerne gehen wir diese Übersicht mit Ihnen gemeinsam durch.

Rufen Sie uns an: 07941 9896-0. Gemeinsam schauen wir, was Ihrer Familie bis zum Jahreswechsel am meisten hilft.

Hinweis: Alle Beträge entsprechen dem Stand November 2026. Verbindlich ist der Bescheid Ihrer Pflegekasse. Die Angaben zur Pflegereform beruhen auf dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Stand 1. November 2026); im Gesetzgebungsverfahren sind Änderungen möglich. Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung.

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