Die fünf Pflegegrade — kurz erklärt

  • Pflegegrad 1 — Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Erste Hilfen im Alltag werden notwendig. Es gibt 131 € Entlastungsbetrag und Zuschüsse zu Hilfsmitteln, Pflegehilfsmitteln und Wohnumfeldverbesserung.
  • Pflegegrad 2 — Erhebliche Beeinträchtigung: Erste klassische Pflegeleistungen werden bewilligt. Tagespflege wird interessant. Pflegesachleistung bis ca. 796 €, Pflegegeld bis 347 €, Tagespflege-Budget bis 689 €.
  • Pflegegrad 3 — Schwere Beeinträchtigung: Tägliche Hilfe wird notwendig. Pflegesachleistung bis ca. 1.497 €, Pflegegeld bis 599 €, Tagespflege-Budget bis 1.298 €.
  • Pflegegrad 4 — Schwerste Beeinträchtigung: Umfangreiche Pflege. Pflegesachleistung bis ca. 1.859 €, Pflegegeld bis 800 €, Tagespflege-Budget bis 1.612 €.
  • Pflegegrad 5 — Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen: Höchster Bedarf. Pflegesachleistung bis ca. 2.299 €, Pflegegeld bis 990 €, Tagespflege-Budget bis 1.995 €.

Die Antragstellung

Die Antragstellung bei der Pflegekasse beginnt mit einem Antrag der pflegebedürftigen Person oder einer bevollmächtigten Person bei der zuständigen Pflegekasse, die der Krankenkasse angegliedert ist. Nach Eingang des Antrags veranlasst die Pflegekasse eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) beziehungsweise bei privat Versicherten durch Medicproof. Im Rahmen dieser Begutachtung wird geprüft, in welchem Umfang die Selbstständigkeit der betroffenen Person eingeschränkt ist und welcher Unterstützungs- und Pflegebedarf besteht. Auf Grundlage des Gutachtens entscheidet die Pflegekasse über die Einstufung in einen Pflegegrad und informiert schriftlich über das Ergebnis. Je nach Pflegegrad können anschließend verschiedene Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Pflegehilfsmittel oder Entlastungsleistungen in Anspruch genommen werden. Da die Leistungen in der Regel erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden, sollte der Antrag möglichst frühzeitig gestellt werden.