"Was kostet ein Heimplatz?" — Eine Zahl auf den ersten Blick kann verunsichern. Wir machen Schluss damit. In diesem Beitrag erklären wir die vier Kostenbausteine, was die Pflegekasse übernimmt, was die Leistungszuschläge bringen und was passiert, wenn das eigene Vermögen nicht reicht.
Die vier Bausteine eines Heimplatzes
- Pflegekosten — die eigentliche Pflegeleistung (je nach Pflegegrad).
- Unterkunft & Verpflegung — das Zimmer, das Essen, die Reinigung.
- Investitionskosten — Anteil an Gebäude, Mobiliar, Instandhaltung.
- Ausbildungsumlage — ein gesetzlicher Beitrag zur Pflegeausbildung.
Diese vier Bausteine sind im Heimvertrag transparent ausgewiesen. Wer den Vertrag in Ruhe liest, sieht genau, was wofür gezahlt wird.
Was die Pflegekasse übernimmt
Die Pflegekasse übernimmt einen festen Anteil der Pflegekosten — je nach Pflegegrad:
- Pflegegrad 2: ca. 805 €/Monat
- Pflegegrad 3: ca. 1.319 €/Monat
- Pflegegrad 4: ca. 1.855 €/Monat
- Pflegegrad 5: ca. 2.096 €/Monat
Wichtig: Diese Beträge decken nur die Pflegekosten ab. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlt die Pflegekasse nicht.
Der Eigenanteil — was Familien zahlen
Was die Pflegekasse nicht übernimmt, ergibt den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE). Er ist für jede Pflegegrad-Stufe (2–5) gleich hoch, weil die Pflegekasse die Mehrkosten höherer Pflegegrade vollständig ausgleicht. Plus Unterkunft, Verpflegung, Investition.
Die Höhe variiert je nach Einrichtung und Region. Bei einer transparenten Beratung erfahren Sie den genauen Betrag bei uns vorab.
Die Leistungszuschläge — seit 2022 gute Nachrichten
Wer länger im Heim wohnt, profitiert von einem Zuschlag der Pflegekasse auf den Eigenanteil. Diese Zuschläge wurden seit 2022 erhöht und steigen mit der Aufenthaltsdauer:
- Im ersten Jahr: 15 % auf den Pflegeeigenanteil
- Im zweiten Jahr: 30 %
- Im dritten Jahr: 50 %
- Ab dem vierten Jahr: 75 %
Das bedeutet konkret: Wer dauerhaft im Heim wohnt, zahlt mit jedem Jahr weniger Eigenanteil — die Pflegekasse trägt einen wachsenden Anteil.
Wenn das Geld nicht reicht — Hilfe zur Pflege
Reicht das Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person nicht aus, springt das Sozialamt ein über die Hilfe zur Pflege nach SGB XII. Wichtige Eckpunkte:
- Das eigene Vermögen wird bis auf einen Schonbetrag (10.000 €) eingesetzt.
- Die selbstgenutzte Immobilie bleibt in der Regel geschützt, solange Angehörige darin wohnen.
- Eigene Einkommen (Rente, Pension) werden zur Finanzierung herangezogen.
- Der Elternunterhalt wurde 2020 stark eingeschränkt: Kinder müssen nur noch zahlen, wenn ihr eigenes Bruttoeinkommen 100.000 € pro Jahr übersteigt. Für die allermeisten Familien gilt: kein Elternunterhalt mehr.
Drei Hilfen, die viele nicht kennen
- Wohngeld auch im Heim: Pflegebedürftige im Heim haben in vielen Fällen Anspruch auf Wohngeld als Lastenzuschuss zur Unterkunft.
- Grundsicherung im Alter: Wer eine niedrige Rente hat, kann Grundsicherung beantragen, die zusätzlich zur Pflegekasse läuft.
- Steuerliche Absetzbarkeit: Pflegekosten sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar — auch für Angehörige, die zuzahlen.
Unser Versprechen: Vollständige Transparenz.
Wir legen alle Kostenbestandteile offen. Im Beratungsgespräch bekommen Sie eine schriftliche Aufstellung — pro Pflegegrad, mit allen Bausteinen. Wir begleiten Sie auch zum Sozialamt, wenn nötig. Anruf genügt: 07941 / 9896-0.
Hinweis: Alle Geldbeträge beruhen auf dem Stand der aktuellen Pflegereform. Verbindlich ist immer der individuelle Pflegekassenbescheid und der Heimvertrag.
